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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 70 GO LT - Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Die Mitglieder der Landesregierung oder ihre Beauftragten erhalten auf ihr Verlangen jederzeit das Wort, aber erst, wenn die Rednerin oder der Redner, die oder der das Wort hat, ihre oder seine Ausführungen beendet hat.

(2) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung oder eine oder einer ihrer Beauftragten das Wort außerhalb der Tagesordnung, wird auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf Abgeordneten die Besprechung über diese Ausführungen eröffnet.