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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 76 GO LT - Entziehung des Wortes

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Ist eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter in derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so entzieht die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm das Wort; es soll ihr oder ihm in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden.