§ 76a GO LT - Ordnungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
Wegen nicht nur geringfügiger persönlich verletzender Ausführungen oder wegen eines nicht nur geringfügigen persönlich verletzenden Zwischenrufs oder wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags kann die Präsidentin oder der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 bis 3 000 Euro festsetzen. § 77 Abs. 3 gilt entsprechend.