§ 77 GO LT - Ausschluss von Abgeordneten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Wegen schwerwiegender persönlich verletzender Ausführungen oder wegen eines schwerwiegenden persönlich verletzenden Zwischenrufs sowie wegen einer gröblichen Verletzung der Würde oder der Ordnung des Hauses soll die Präsidentin oder Präsident, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten von der Sitzung ausschließen. Das Gleiche gilt, wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes aufmerksam gemacht worden ist. Die ausgeschlossene oder der ausgeschlossene Abgeordnete hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Kommt sie oder er dieser Aufforderung nicht nach, wird die Sitzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten unterbrochen oder geschlossen. In diesem Fall ist die oder der Abgeordnete von den folgenden vier Plenarsitzungen ausgeschlossen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann Abgeordnete, die sich wiederholt weigern, ihren oder seinen Anordnungen zu folgen, für mehrere Sitzungstage, im Höchstfall für zehn Plenarsitzungen, ausschließen.
(3) Ein Sitzungsausschluss nach Abs. 1 Satz 1 kann auch nachträglich, spätestens in der folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Würde oder der Ordnung des Hauses ausdrücklich festgestellt hat und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.
(4) Ausgeschlossene Abgeordnete dürfen während der Dauer des Ausschlusses von Plenarsitzungen auch nicht an in den gleichen Zeitraum fallenden Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.