§ 60 GO LT - Sitzungsleitung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen. Will sie oder er sich selbst an der Beratung als Rednerin oder Redner beteiligen, muss sie oder er während dieser Zeit den Vorsitz abgeben.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit des Landtags fest.