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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 72 GO LT - Redezeit

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Soweit nicht durch Beschluss des Ältestenrates oder des Landtags oder nach der Geschäftsordnung für bestimmte Gegenstände eine andere Regelung getroffen ist, ergibt sich die Redezeit aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist. Im Übrigen beträgt die Redezeit zehn Minuten je Fraktion ohne Begrenzung für die einzelnen Rednerinnen und Redner.

(2) Überschreitet ein Mitglied des Landtags die ihm zustehende Redezeit, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen; es darf dann das Wort in derselben Aussprache zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.

(3) Ist die den Rednerinnen oder Rednern aus einer Fraktion insgesamt zustehende Redezeit ausgeschöpft, bleiben Wortmeldungen weiterer Rednerinnen oder Redner dieser Fraktion grundsätzlich unberücksichtigt.