§ 66 GO LT - Übergang zur Tagesordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Der Landtag kann beschließen, über einen Gegenstand zur Tagesordnung überzugehen. Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann nur nach Eröffnung der Beratung bis zur Abstimmung von einer Fraktion gestellt werden.
(2) Bei Widerspruch gegen den Antrag darf über ihn erst abgestimmt werden, wenn ein Mitglied des Landtags für und ein Mitglied des Landtags gegen den Antrag sprechen konnte.
(3) Über den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor allen anderen Anträgen abzustimmen. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung des gleichen Gegenstandes nicht wiederholt werden.
(4) Bei Beratungen zu Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags sowie zu Gesetzentwürfen oder sonstigen Vorlagen der Landesregierung ist der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung nicht zulässig.
(5) Ist zu einem Gegenstand der Übergang zur Tagesordnung beschlossen worden, so gilt er als erledigt; eine weitere Behandlung findet nicht statt.