§ 76 GO LT - Entziehung des Wortes
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
Ist eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter in derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so entzieht die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm das Wort; es soll ihr oder ihm in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden.