§ 63 GO LT - Vertagung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
Die Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung nur durch Beschluss des Landtags vertagt werden. Ist für mehrere Sitzungen einer Plenarsitzungswoche eine gemeinsame Tagesordnung genehmigt, so gilt Satz 1 für die letzte Sitzung der Woche.