Versionsverlauf


  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 63 GO LT - Vertagung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Die Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung nur durch Beschluss des Landtags vertagt werden. Ist für mehrere Sitzungen einer Plenarsitzungswoche eine gemeinsame Tagesordnung genehmigt, so gilt Satz 1 für die letzte Sitzung der Woche.