§ 64 GO LT - Eröffnung und Verbindung der Beratung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, zur Beratung aufzurufen und darüber die Aussprache zu eröffnen, soweit nicht diese Geschäftsordnung besondere Voraussetzungen dafür festlegt.
(2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände, die in der Tagesordnung besonders aufgeführt sind, zu verbinden.