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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 64 GO LT - Eröffnung und Verbindung der Beratung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, zur Beratung aufzurufen und darüber die Aussprache zu eröffnen, soweit nicht diese Geschäftsordnung besondere Voraussetzungen dafür festlegt.

(2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände, die in der Tagesordnung besonders aufgeführt sind, zu verbinden.