§ 78 GO LT - Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-14
Die oder der Abgeordnete kann gegen einen Ruf zur Sache oder zur Ordnung oder gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Dieser muss der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens 14 Tage nach Verhängung der Ordnungsmaßnahme schriftlich zugegangen sein. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.