§ 70 GO LT - Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Mitglieder der Landesregierung oder ihre Beauftragten erhalten auf ihr Verlangen jederzeit das Wort, aber erst, wenn die Rednerin oder der Redner, die oder der das Wort hat, ihre oder seine Ausführungen beendet hat.
(2) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung oder eine oder einer ihrer Beauftragten das Wort außerhalb der Tagesordnung, wird auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf Abgeordneten die Besprechung über diese Ausführungen eröffnet.