§ 74a GO LT - Kurzintervention
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zur Kurzintervention von höchstens zwei Minuten erteilen. Sie oder er entscheidet über die Zulassung einer Kurzintervention abschließend. Die Kurzintervention steht nur Mitgliedern des Landtags zu. Die Kurzintervention muss während des Debattenbeitrages, auf den sie erfolgen soll, angemeldet werden. § 68 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Die Kurzintervention muss kurz und präzise gefasst sein. Sie muss inhaltlich auf den vorangegangenen Redebeitrag eingehen und den Bezug zur Rednerin oder zum Redner herstellen.
(2) Die Rednerin oder der Redner darf auf die Kurzintervention noch einmal antworten. Die Antwort darf ebenfalls zwei Minuten nicht überschreiten. § 73 Abs. 2 findet keine Anwendung. Eine Zweitintervention (Intervention zur Intervention) ist unzulässig.
(3) Eine Kurzintervention ist nicht zulässig in der Fragestunde, der Aktuellen Stunde, bei Tagesordnungspunkten mit einer Redezeit von bis zu fünf Minuten und bei zusätzlichen Redezeiten, die nach § 73 entstanden sind. Eine Kurzintervention auf eine Regierungserklärung ist nicht zulässig; innerhalb von Aussprachen zu Regierungserklärungen ist sie zulässig.
(4) Zu einem Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident mehrere Kurzinterventionen zulassen, nicht jedoch von Abgeordneten derselben Fraktion. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Kurzinterventionen nacheinander aufrufen. Die Kurzinterventionen dürfen sich nur auf den Redebeitrag, nicht auf die zuvor aufgerufenen Kurzinterventionen beziehen. Die Rednerin oder der Redner kann zusammengefasst in drei Minuten antworten.
(5) Jedes Mitglied des Landtags darf zu jedem auch miteinander verbundenen Tagesordnungspunkt nur einmal intervenieren.