§ 67 GO LT - Unterbrechung der Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Wenn im Landtag störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann sie oder er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. Die Sitzung ist damit unterbrochen.
(2) Unmittelbar nach einer Unterbrechung der Sitzung nach Abs. 1 tritt der Ältestenrat zusammen und beschließt darüber, ob und wann die Sitzung fortgesetzt werden soll. Bis zu dieser Entscheidung haben sich die Abgeordneten zur Verfügung zu halten.