Versionsverlauf


  • ab 18.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 76a GO LT - Ordnungsgeld

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Wegen nicht nur geringfügiger persönlich verletzender Ausführungen oder wegen eines nicht nur geringfügigen persönlich verletzenden Zwischenrufs oder wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags kann die Präsidentin oder der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 bis 3 000 Euro festsetzen. § 77 Abs. 3 gilt entsprechend.