§ 56 GO LT - Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2) Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt (Art. 89 der Verfassung des Landes Hessen).
(3) Beschließt der Landtag den Ausschluss der Öffentlichkeit, dürfen nur Abgeordnete, Mitglieder der Landesregierung sowie die von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtags zugelassenen Personen im Sitzungssaal verbleiben.