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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 59 GO LT - Dringliche Beratungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Dringliche Initiativen werden noch auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt, solange diese nicht erledigt ist. Dringlich sind:

  1. 1.

    Anträge, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszusprechen oder zu versagen;

  2. 2.

    Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;

  3. 3.

    Gesetzentwürfe, die aus der Mitte des Landtags eingebracht werden, wenn sie von den Einbringenden als dringlich bezeichnet sind und der Landtag die Dringlichkeit bejaht;

  4. 4.

    Anträge, für die nach § 27 und § 29 das Verlangen erhoben wird, sie zunächst im Landtag zu beraten, wenn sie von den Antragstellerinnen und Antragstellern als dringlich bezeichnet sind und der Landtag die Dringlichkeit bejaht; § 27 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

  5. 5.

    Anträge, die die Auflösung des Landtags begehren.