§ 59 GO LT - Dringliche Beratungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
Dringliche Initiativen werden noch auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt, solange diese nicht erledigt ist. Dringlich sind:
- 1.
Anträge, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszusprechen oder zu versagen;
- 2.
Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;
- 3.
Gesetzentwürfe, die aus der Mitte des Landtags eingebracht werden, wenn sie von den Einbringenden als dringlich bezeichnet sind und der Landtag die Dringlichkeit bejaht;
- 4.
Anträge, für die nach § 27 und § 29 das Verlangen erhoben wird, sie zunächst im Landtag zu beraten, wenn sie von den Antragstellerinnen und Antragstellern als dringlich bezeichnet sind und der Landtag die Dringlichkeit bejaht; § 27 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
- 5.
Anträge, die die Auflösung des Landtags begehren.