§ 79a GO LT - Bild- und Tonaufnahmen, Medien
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Das Fotografieren, Filmen und Anfertigen von Tonaufnahmen im Plenarsaal ist nur mit Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags gestattet. Der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden dürfen hiervon nicht beeinträchtigt werden. Diese Regelung gilt nicht in sitzungsfreien Zeiten.
(2) Ein Verstoß der Regelung nach Abs. 1 stellt eine Verletzung der Würde und Ordnung des Hauses dar.