Versionsverlauf


  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 80 GO LT - Worterteilung zur Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Zur Geschäftsordnung muss den Mitgliedern des Landtags das Wort bis zum Abschluss der Beratung erteilt werden, um sich über die Anwendung der Geschäftsordnung auf die Behandlung des zur Beratung stehenden Gegenstandes zu äußern. Die Äußerungen dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.