SächsStudPlVergabeVO,SN - Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen
(Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

Vom 15. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 300)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439)

Auf Grund

  • des Artikels 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 9 und 10 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 19. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 588) und § 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden ist, sowie des § 12 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) eingefügt worden ist,

  • des § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie 2 Nummer 1 und 7 in Verbindung mit Satz 4 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) eingefügt worden ist, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und

  • des § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Satz 5 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) eingefügt worden ist, nach Anhörung der Hochschulen

verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

Inhaltsübersicht§§
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen und Ausschlussfristen2
Aufgaben und zuständige Stellen3
Kapitel 2
Studienplatzvergabe im Dialogorientierten Serviceverfahren und im Zentralen Vergabeverfahren
Abschnitt 1
Dialogorientiertes Serviceverfahren
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation4
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahre5
Abschnitt 2
Zentrales Vergabeverfahren
Form und Frist des Zulassungsantrags6
Beteiligung am Verfahren7
Quoten8
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens, Bearbeitungsreihenfolge9
Auswahl nach Härtegesichtspunkten10
Besonderer öffentlicher Bedarf11
Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen12
Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten13
Auswahl für ein Zweitstudium14
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten15
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote16
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote17
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen18
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten19
Vorwegzulassung20
Teilstudienplätze21
Bescheide22
Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen23
Kapitel 3
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich24
Form und Frist des Zulassungsantrags25
Ausschluss vom Vergabeverfahren26
Abschnitt 2
Studienplatzvergabe für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in grundständigen Studiengängen
Studienanfängerinnen und Studienanfänger27
Quoten28
Ablauf des Vergabeverfahrens29
Vorwegzulassung30
Auswahl ausländischer Staatsangehöriger31
Auswahl für ein Zweitstudium32
Auswahl von in der beruflichen Bildung Qualifizierten33
Auswahl nach Abiturnote34
Auswahl nach Wartezeit35
Auswahlverfahren der Hochschule36
Auswahl nach Härtegesichtspunkten37
Ranggleichheit38
Besonderheiten für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen39
Abschnitt 3
Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester sowie für Aufbau- und Masterstudiengänge
Auswahlverfahren für höhere Fachsemester40
Aufbau- und Masterstudiengänge41
Abschnitt 4
Sonstige Verfahrensvorschriften
Abschluss des Vergabeverfahrens42
Losverfahren43
Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen44
Serviceverfahren der Stiftung45
Kapitel 4
Schlussvorschrift
Inkrafttreten, Außerkrafttreten46
Anlagen
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein ZweitstudiumAnlage 1
Ermittlung der DurchschnittsnoteAnlage 2
Ermittlung der Punktzahl der HochschulzugangsberechtigungAnlage 3
Ermittlung des ProzentrangsAnlage 4

§§ 1 - 3, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SächsStudPlVergabeVO - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den Hochschulen und das Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge.

(2) Deutschen gleichgestellt sind

  1. 1.

    Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

  2. 2.

    in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder waren,

  3. 3.

    in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, L 229 vom 29.6.2004, S. 35, L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2011 (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind,

  5. 5.

    sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung) und

  6. 6.

    ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.

§ 2 SächsStudPlVergabeVO - Begriffsbestimmungen und Ausschlussfristen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.

    Vergabeverfahren die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,

  2. 2.

    Zentrales Vergabeverfahren die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) (Staatsvertrag),

  3. 3.

    Örtliches Vergabeverfahren die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,

  4. 4.

    Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV) das webbasierte System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,

  5. 5.

    Anmeldeverfahren die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind und die im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert werden,

  6. 6.

    Zulassungsantrag ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge oder Studienfächer bestehen kann,

  7. 7.

    Zulassungsangebot ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,

  8. 8.

    Zulassung die Voraussetzung, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule gemäß den Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren,

  9. 9.

    Zulassungsbescheid die Verkörperung der Zulassung,

  10. 10.

    Präferenzenfolge die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber,

  11. 11.

    Rangliste eine Auflistung, in der Bewerberinnen und Bewerber durch die jeweils anzuwendenden Auswahlkriterien in eine Reihenfolge gebracht werden,

  12. 12.

    Teilstudienplätze die Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist,

  13. 13.

    Zweitstudium ein weiteres Studium, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.

(2) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächsten Werktages.

§ 3 SächsStudPlVergabeVO - Aufgaben und zuständige Stellen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

(1) Soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags vergibt, sind dafür die Hochschulen zuständig.

(2) Stiftung und Hochschule sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.