§ 36 SächsStudPlVergabeVO - Auswahlverfahren der Hochschule
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) Im Auswahlverfahren der Hochschule wird die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nach Anlage 2 ermittelt. § 34 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) In Studiengängen, in denen nach dem Hochschulrecht des Freistaates Sachsen die Eignung für den gewählten Studiengang durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen ist, kann neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation das Ergebnis der Eignungsprüfung berücksichtigt werden. Dabei sind die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig zu berücksichtigen. Bis zu 30 Prozent der Studienplätze können an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die in der Eignungsprüfung die besten Leistungen erbringen. In diesem Fall kann unter der Voraussetzung, dass die Eignungsprüfung mindestens einmal wiederholt werden kann, von der Bildung einer Wartezeitquote abgesehen werden.
(3) Für die Entscheidung, welche Auswahlmaßstäbe herangezogen werden, können Ausschüsse für jeden Studiengang gebildet werden.
(4) Führt die Hochschule Auswahlgespräche durch, sind Auswahlkommissionen zu bilden. Sie müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Mindestens ein Mitglied muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein. Der wesentliche Inhalt des Auswahlgesprächs und die Grundlagen für dessen Beurteilung sind schriftlich festzuhalten.
(5) Die Hochschule kann die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen.
(6) Verfügbar gebliebene oder wieder verfügbar werdende Studienplätze werden entsprechend der Rangliste vergeben.