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§ 8 SächsStudPlVergabeVO - Quoten

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:

  1. 1.

    2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,

  2. 2.

    für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr

    1. a)

      2,2 Prozent im Studiengang Medizin,

    2. b)

      0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,

    3. c)

      0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,

    4. d)

      1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,

  3. 3.

    5 Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind,

  4. 4.

    3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium,

  5. 5.

    0,5 Prozent für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen,

  6. 6.

    6,5 Prozent im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten im Freistaat Sachsen tätig zu werden.

Die nach Satz 1 Nummer 2 und 6 vorbehaltenen Studienplätze werden nur zum Winter- oder Sommersemester vergeben. Bundesweit gelten für die nach Satz 1 Nummer 2 vorbehaltenen Studienplätze zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester folgende Obergrenzen:

  1. 1.

    im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,

  2. 2.

    im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,

  3. 3.

    im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,

  4. 4.

    im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden ist, vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren), in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags vergeben.