§ 15 SächsStudPlVergabeVO - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10, 11, 13 und 14 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September die gesetzliche Mindestdauer abgeleistet sein wird. Dies gilt für die Ableistung von mindestens sechs Monaten Betreuung oder Pflege nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags entsprechend.
(2) Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich vorbehaltlich des Absatzes 4 nach § 4 Absatz 2.
(3) Bei Ranggleichheit im Auswahlverfahren nach § 12 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Besteht danach in den Auswahlverfahren nach den §§ 12 und 13 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los gemäß den Vorgaben der Hochschule.