§ 16 SächsStudPlVergabeVO - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) An der Vergabe der Studienplätze nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:
- 1.
die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach den Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Erfüllung einer Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los,
- 2.
die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).
Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zuordnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nummer 1. Solange keine eigene Vorabquote festgelegt ist, gilt bei Hochschulzugangsberechtigungen für die in der beruflichen Bildung Qualifizierten der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Satz 3. Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nummer 1 zugeordnet werden kann, wird durch das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags.
(2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer
- 1.
für diesen Studiengang an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und
- 2.
in dem betreffenden Land eine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat, die nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigen ist.
Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 5 ist die Fortschreibung der Statistik über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt. § 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.