§ 26 SächsStudPlVergabeVO - Ausschluss vom Vergabeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfrist versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt.
(2) Vom Vergabeverfahren ist auch ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierende oder Studierender eingeschrieben ist. Dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz. Ferner gilt dies nicht bei einem Härtefallantrag mit dem Ziel des Studienortwechsels und bei einem Zulassungsantrag für höhere Fachsemester.
(3) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.