§ 6 SächsStudPlVergabeVO - Form und Frist des Zulassungsantrags
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) Der Zulassungsantrag im Zentralen Vergabeverfahren muss
- 1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
- 2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Wurde der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt, werden nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigt, sofern sie
- 1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
- 2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli
eingegangen sind (Ausschlussfristen). Stehen Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester notwendig sind, erst nach dem 15. Juni fest, sind diese für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachzureichen (Ausschlussfrist). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit diesem zu stellen. Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.
(2) Der Zulassungsantrag ist elektronisch über das Webportal der Stiftung und zusätzlich schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars mit den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bei der Stiftung zu stellen. Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 6. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form.
(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich. Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne von § 5 Absatz 1. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er an einer deutschen Hochschule
- 1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung als Studierende oder Studierender eingeschrieben ist,
- 2.
bereits ein Studium abgeschlossen hat,
- 3.
als Studierende oder Studierender eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen
- 1.
für das Sommersemester bis zum 18. Januar,
- 2.
für das Wintersemester bis zum 18. Juli
bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.