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§ 2 SächsStudPlVergabeVO - Begriffsbestimmungen und Ausschlussfristen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.

    Vergabeverfahren die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,

  2. 2.

    Zentrales Vergabeverfahren die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) (Staatsvertrag),

  3. 3.

    Örtliches Vergabeverfahren die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,

  4. 4.

    Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV) das webbasierte System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,

  5. 5.

    Anmeldeverfahren die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind und die im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert werden,

  6. 6.

    Zulassungsantrag ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge oder Studienfächer bestehen kann,

  7. 7.

    Zulassungsangebot ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,

  8. 8.

    Zulassung die Voraussetzung, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule gemäß den Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren,

  9. 9.

    Zulassungsbescheid die Verkörperung der Zulassung,

  10. 10.

    Präferenzenfolge die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber,

  11. 11.

    Rangliste eine Auflistung, in der Bewerberinnen und Bewerber durch die jeweils anzuwendenden Auswahlkriterien in eine Reihenfolge gebracht werden,

  12. 12.

    Teilstudienplätze die Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist,

  13. 13.

    Zweitstudium ein weiteres Studium, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.

(2) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächsten Werktages.