§ 12 SächsStudPlVergabeVO - Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort
- 1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
- 2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 6 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(2) Bei ihrer Auswahl nach Eignung können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen.