§ 22 SächsStudPlVergabeVO - Bescheide
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) Die Einschreibefrist beginnt mit der Bekanntgabe des Zulassungsbescheids und beträgt sechs Werktage, wobei ein Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die zuständige Stelle teilt im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist mit. Ist die Einschreibung bis zum Ablauf der Einschreibefrist nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.
(3) Wer nach § 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.
(4) Nach Maßgabe des § 5 Absatz 8 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. Artikel 11 Absatz 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Die zuständige Stelle ist berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.
(6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt und zum Abruf bereitgestellt. Darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 Absatz 1 hinzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung von der Stiftung eine Benachrichtigung per E-Mail. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.