§ 45 SächsStudPlVergabeVO - Serviceverfahren der Stiftung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabe- und in Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmen und die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs-, Ablehnungs- und Ausschlussbescheide zu erstellen sowie zu versenden. Im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach § 22 Absatz 6 Satz 1 findet § 22 Absatz 6 Satz 2 bis 5 Anwendung. Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.
(2) Nimmt die Hochschule am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, muss im Örtlichen Vergabe- und im Anmeldeverfahren bis zum Ablauf der in § 25 Absatz 1 genannten Bewerbungsfristen über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung der Zulassungsantrag eingegangen sein (Ausschlussfristen).