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  • ab 01.07.2020 (aktuelle Fassung)

§ 13 SächsStudPlVergabeVO - Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

(1) In der beruflichen Bildung Qualifizierte werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort

  1. 1.

    für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

  2. 2.

    für das Wintersemester bis zum 15. Juli

eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 6 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

(2) Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird aus dem Zeugnis über die entsprechende Qualifikation entnommen. Sofern kein Mittelwert gebildet wurde, ist die Hochschule berechtigt, aus den Einzelnoten den arithmetischen Mittelwert zu bilden.