§ 13 SächsStudPlVergabeVO - Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) In der beruflichen Bildung Qualifizierte werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort
- 1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
- 2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 6 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(2) Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird aus dem Zeugnis über die entsprechende Qualifikation entnommen. Sofern kein Mittelwert gebildet wurde, ist die Hochschule berechtigt, aus den Einzelnoten den arithmetischen Mittelwert zu bilden.