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§ 5 SächsStudPlVergabeVO - Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

(1) In einem Vergabeverfahren sind bis zu zwölf Zulassungsanträge einer Bewerberin oder eines Bewerbers zulässig. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als inaktiv gekennzeichnet. Für diese können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann diese Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er nicht als inaktiv gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).

(2) Gibt es keine Präferenzenfolge, sind früher eingegangene Zulassungsanträge vor späteren zu bearbeiten. Die Bewerberin oder der Bewerber kann diese Reihenfolge ändern.

(3) Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen oder Studienfächern bestehen, durch Ordnung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge oder Studienfächer in einem Zulassungsantrag im Sinne von Absatz 1 genannt werden dürfen. Für die Teilstudiengänge oder Studienfächer gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, gibt die Hochschule die Ranglisten im Dialogorientierten Serviceverfahren für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August frei.

(5) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Damit gelten die weiteren Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus dem Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung vor der Annahme eines Zulassungsangebots hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten nachrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.

(6) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:

  1. 1.

    hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, wird dafür ein Zulassungsbescheid erteilt,

  2. 2.

    hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung, wobei Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden ist,

  3. 3.

    hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten, wobei für jedes nachrangige Zulassungsangebot der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen gilt.

Es erfolgt für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August die Zulassung für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Abweichend davon werden für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.

(7) Nach Abschluss der Koordinierungsphase rücken für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im Dialogorientierten Serviceverfahren noch verfügbare Studienplätze nach, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben. Studienangebote des Örtlichen Vergabeverfahrens im Dialogorientierten Serviceverfahren nehmen nach Freigabe durch die Hochschulen am Nachrücken teil. Eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Satz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber vor Beginn dieser Fristen hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. § 4 und Absatz 1 Satz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen und Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 6 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein (Ausschlussfrist). Die Sätze 6 bis 8 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; dabei werden Ablehnungsbescheide nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 10 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 43 durch.

(8) Erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags, kann sie oder er ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht. Ein Zulassungsbescheid gilt als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand des Vergabeverfahrens gemäß den Absätzen 5 bis 7 vergeben.