§ 23 SächsStudPlVergabeVO - Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

Ein Antrag auf Zulassung zum Studium in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie außerhalb des Zentralen Vergabeverfahrens und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl muss bei der Hochschule

  1. 1.

    für das Sommersemester bis zum 15. April,

  2. 2.

    für das Wintersemester bis zum 15. Oktober

eingegangen sein (Ausschlussfristen).