§ 23 SächsStudPlVergabeVO - Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
Ein Antrag auf Zulassung zum Studium in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie außerhalb des Zentralen Vergabeverfahrens und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl muss bei der Hochschule
- 1.
für das Sommersemester bis zum 15. April,
- 2.
für das Wintersemester bis zum 15. Oktober
eingegangen sein (Ausschlussfristen).