§ 17 SächsStudPlVergabeVO - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) An der Vergabe der Studienplätze nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Ist bei Ablauf der jeweiligen Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder die Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, muss für eine Berücksichtigung dieser Kriterien bei der Vergabe der Studienplätze in der Quote nach Absatz 1 durch Bescheinigung glaubhaft gemacht werden, dass der Abschluss oder die Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.