§ 18 SächsStudPlVergabeVO - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) An der Vergabe der Studienplätze nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.
(3) § 16 Absatz 3 und 4 findet Anwendung.
(4) § 17 Absatz 2 gilt für die Quote nach Absatz 1 entsprechend.