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§ 4 SächsStudPlVergabeVO - Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung kann auch das Bund-ID-Konto verwendet werden, das auf dem Internet-Portal "id.bund.de" des Bundesministeriums des Innern und für Heimat erstellt werden kann. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben:

  1. 1.

    Nachname,

  2. 2.

    Vorname,

  3. 3.

    Geburtsname,

  4. 4.

    Geschlecht,

  5. 5.

    Geburtsdatum,

  6. 6.

    Geburtsort,

  7. 7.

    Staatsangehörigkeit,

  8. 8.

    Postanschrift,

  9. 9.

    Benutzername,

  10. 10.

    Passwort und

  11. 11.

    eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige EMail-Adresse.

Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Bei mehreren Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird nur über die Zulassungsanträge entschieden, welche unter der letzten Registrierung eingegangen sind.

(2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren vor. Im Falle einer erneuten Bewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.

(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Zulassungsanträge werden über die Webportale der Stiftung oder der Hochschule gestellt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen diese Kommunikation über die Webportale der Hochschule oder der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule oder die Stiftung unterstützt.

(4) Stiftung und Hochschule übermitteln einander die für das Dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber.