§ 65 GO LT - Schluss der Beratung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Liegen keine Wortmeldungen vor oder sind alle Wortmeldungen erledigt, so schließt die Präsidentin oder der Präsident die Beratung.
(2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung zu schließen. Über den Antrag auf Schluss der Beratung ist vor einem Antrag auf Vertagung abzustimmen. Ein entsprechender Antrag kann erst gestellt werden, wenn mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Fraktion Gelegenheit gehabt hat, zur Sache zu sprechen. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Beratung ist einem Mitglied des Landtags, das den Antrag begründen, und einem Mitglied des Landtags, das dagegensprechen will, das Wort zu erteilen.
(3) Ergreift nach Schluss der Beratung ein Mitglied oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Beratung wiedereröffnet.
(4) Ist zu einem Gegenstand die Beratung geschlossen, so ist alsbald die Abstimmung vorzunehmen oder, falls eine Abstimmung nicht in Betracht kommt, der Tagesordnungspunkt für erledigt zu erklären.