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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 13 HG 2024 - Ausbringung und Umsetzung von Planstellen und Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2024,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden

  1. 1.

    für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 25 Planstellen und Stellen auszubringen; die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen; in den Vorjahren ausgebrachte Planstellen und Stellen sind anzurechnen,

  2. 2.

    im Rahmen der Hochschulprogramme des Landes, des Bundes und/oder der Europäischen Union und für andere von Dritten durch Vereinbarung finanzierte Professuren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, soweit die damit verbundenen Ausgaben gedeckt sind; über die Veränderungen ist der Finanzausschuss zu unterrichten; erfolgt die Finanzierung der zusätzlichen Planstellen und Stellen ausschließlich aus Landesmitteln, die im Rahmen von Hochschulprogrammen bereitgestellt werden, ist die Einwilligung des Finanzausschusses erforderlich,

  3. 3.

    zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen für

    1. a)

      auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähige oder volldienstunfähige Lehrkräfte und

    2. b)

      vorzeitig in den Ruhestand versetzte Lehrkräfte, die nach ihrer Reaktivierung auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähig oder voll dienstunfähig sind,

    bis zu 15 zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten; die Planstellen und Stellen erhalten den Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers" und können in andere Einzelpläne umgesetzt werden; in Anspruch genommene Ermächtigungen aus den Vorjahren sind anzurechnen; wirksam gewordene Vermerke "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers" fällen dem Ermächtigungsrahmen wieder zu (Stellenpool); die in 2024 entstehenden Mehrbedarfe werden gedeckt durch Einsparungen in Höhe von 75 % zu Lasten des Kapitels 1105- Versorgung, Unfallfürsorge und Ausgleichsbeträge - und zu 25 % vom jeweils aufnehmenden Ressort; das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Deckung erforderlichen Haushaltsmittel umzusetzen,

  4. 4.

    bei Vorliegen gesetzlicher Ansprüche (zum Beispiel Rückkehr aus Beurlaubungen, Arbeitszeiterhöhungen) zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, sofern die Finanzierung gesichert ist; die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Schaffung von bis zu 78 zusätzlichen Ausbildungsplätzen, davon mindestens 16 für Kaufleute für Bürokommunikation, Mittel gegen Deckung an anderer Stelle des Haushalts bereitzustellen, gegebenenfalls die erforderlichen Titel einzurichten, Mittel umzusetzen und Stellen auszubringen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Bedarf für das Kapitel 0804 neue Planstellen auszubringen, sofern dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses zum laufenden Betrieb des Landeslabors führt.

(4) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Zentralen Personalmanagement in der Staatskanzlei bei den obersten Landesbehörden insgesamt bis zu fünf zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend" (spätestens nach drei Jahren) zu versehende Planstellen oder Stellen bis zur Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise R 1 oder der entsprechenden Entgeltgruppe in den jeweiligen Einzelplänen ausbringen, soweit dies zur Erfüllung unvorhergesehener und dringender Aufgaben erforderlich ist und die Ausgaben hierfür im jeweiligen Einzelplan gedeckt werden. Ab 2023 ausgebrachte Planstellen und Stellen sind anzurechnen.

(5) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Zentralen Personalmanagement in der Staatskanzlei insgesamt bis zu drei zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend" (spätestens nach vier Jahren) zu versehende Planstellen oder Stellen bis zur Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise R 1 oder der entsprechenden Entgeltgruppe in den jeweiligen Einzelplänen ausbringen, soweit diese zur Entsendung an Institutionen der Europäischen Union dienen. Die erforderlichen finanziellen Mehrbedarfe werden aus dem Einzelplan 11 bereitgestellt. In den Vorjahren ausgebrachte Planstellen und Stellen sind anzurechnen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit jährlich bis zu 50 zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend" (spätestens nach 30 Monaten) zu versehende Stellen für Referendarinnen und Referendare (Anw. LG 2.2) im Einzelplan 09 auszubringen und in die erforderlichen zusätzlichen Ausgaben einzuwilligen sowie die erforderlichen zusätzlichen Mittel in den Titel 0902 - 428 04 umzusetzen, soweit diese innerhalb des Einzelplanes gedeckt sind und soweit dies zur Vermeidung von Wartezeiten bei der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst erforderlich ist.

(7) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Planstellen und Stellen für abzuordnende Lehrkräfte der Kapitel 0711 bis 0715 für die Kapitel 0701 und 0717 ausbringen.

(8) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Planstellen und Stellen für abzuordnende Lehrkräfte im Kapitel 0703 MG 04 ausbringen.