§ 19 HG 2024 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2024,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Beihilfeansprüche von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, für die gemäß versicherungsmathematischem Gutachten zum Jahresabschluss jeweils berechnete erforderliche Höhe abzugeben.
(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Investitionsbank Schleswig-Holstein t (IB.SH) mit der Umsetzung eines Wohnungsbauprogrammes für Menschen mit geringem Einkommen zur Schaffung von preisgünstigen Wohnungen zu beauftragen und der IB.SH die Erstattung der aus der Refinanzierung entstehenden Zinsen zuzusagon.
(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der IB.SH verpflichten, Darlehen, die die IB.SH ab dem 1. Januar 2016 im Zusammenhang mit dem Wohnungsbauprogramm für Menschen mit geringem Einkommen zur Schaffung von preisgünstigen Wohnungen gewährt, auf Anforderung der IB.SH zum Nennwert zu übernehmen.
(4) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die IB.SH mit der Errichtung und der Umsetzung eines Baulandfonds ("Aktiver Baulandfonds Schleswig-Holstein") zur Unterstützung der Kommunen durch Darlehensvergabe bis zu einer Höhe von 100.000.000 Euro beim Erwerb von Grundstücken zum Zwecke der Wohnraumschaffung zu beauftragen und der IB.SH die Erstattung der aus der Refinanzierung entstehenden Zinsen zuzusagen. Der voraussichtliche Abrechnungsbetrag ist jeweils im Folgejahr - erstmalig 2022 - im Haushalt zu veranschlagen. Die Deckung der Ausgaben erfolgt vorrangig bis zur Höhe von derzeit 13.000.000 Euro aus den Flächenmanagement-Mitteln des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Die von der IB.SH gewährten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal 15 Jahren haben.
(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, gegenüber der IB.SH die Übernahme von im Jahr 2036 bestehenden Verlusten aus ausgefallenen Darlehen des nach Absatz 4 errichteten Baulandfonds bis zu einer Höhe von 20 % der Darlehenssumme zu erklären. Die Darlehen dürfen in der Summe 100.000.000 Euro nicht übersteigen.
(6) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur die erforderlichen Erklärungen zum Abschluss einer Grundsatzvereinbarung (Letter of Intent) gegenüber dem Wasserverband Nord zur Beteiligung des Landes an einer neuen Trinkwasserleitung zwischen dem Festland und der Insel Pellworm abzugeben.
(7) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mildem Finanzministerium die IB.SH zu beauftragen, zur Bereitstellung von zusätzlichen zinsgünstigen Darlehen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Mittel von bis zu 275.000.000 Euro am Finanzmarkt aufzunehmen sowie der IB.SH die Erstattung des aus der Refinanzierung entstehenden Zinsbedarfes zuzusagen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.