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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 20 HG 2024 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2024,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Fachbereich Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz das notwendige Personal, insgesamt bis zu 11 Personen, gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Finanzministerium darf im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Tierseuchen gegen Deckung zusätzliche Haushaltsmittel bereitstellen, erforderliche neue Titel einrichten und Haushaltsmittel umsetzen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Aufgabenerledigung der Fachaufsicht Geschäftsbereich Bundesbau durch das Amt für Bundesbau erforderlichen Anpassungen aufgrund sich ändernder Aufgaben und Bauvolumina vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken sowie im Einvernehmen mit dem Bund Planstellen und Stellen ausgebracht oder geändert werden, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften eine Vereinbarung über die Verteilung von Versorgungslasten bei Wechsel von Beamtinnen und Beamten oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zwischen dem Land und den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften abzuschließen, die den Regelungen des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungsgesetz - VersLastG) vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) entspricht.

(5) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen des Landes sowie der Umsetzung der aus diesen Sondervermögen finanzierten Programme Titel und Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(6) Kassengeschäfte für die von der IB.SH verwalteten Sondervermögen des Landes dürfen vom Finanzministerium - Landeskasse - wahrgenommen werden. Das Nähere, insbesondere die Sicherstellung des Zahlungsausgleichs zum Jahresende, ist zwischen dem Finanzministerium und der IB.SH zu vereinbaren.

(7) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zur Umsetzung des kommunalen Infrastrukturprogramms erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, soweit die Finanzierung gedeckt ist.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach der Auflösung der hsh finanzfonds AöR und der hsh portfoliomanagement AöR für nachfolgende Ausgaben die erforderlichen Titel und Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern sowie zusätzliche Ausgaben zu leisten, soweit die Finanzierung gedeckt ist.