§ 25 HG 2024 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gesundheit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2024,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Unterbringung und Betreuung der Sicherungsverwahrten sowie der Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Einzelplan 09 und Einzelplan 12 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten, soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(2) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zusätzliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zu tätigen, soweit die Finanzierung der Maßnahme im Einzelplan 09 gesichert ist. Hierzu wird das Finanzministerium ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Neuordnung der Erstattung von Kosten in Staatsschutzsachen bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht und der Hamburger Generalstaatsanwaltschaft an die Freie und Hansestadt Hamburg auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Abschiebungshaft erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, sowie Planstellen und Stellen auszubringen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, sowie Planstellen und Stellen auszubringen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.