§ 23 HG 2024 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2024,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Verkehrsunternehmen, Fahrzeugvorhaltegesellschaften und Finanziers Vereinbarungen zur Stabilisierung und Verbesserung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) einschließlich etwaiger SPNV-Ersatzleistungen mit dem Ziel, die Attraktivität zu erhöhen, schließen und dabei zusagen, diese bei einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht der Zuschüsse des Landes von entsprechenden Belastungen freizustellen. Hierzu gehören auch Garantien des Landes, mit denen es umfassend die Risiken aus der Finanzierung von SPNV-Fahrzeugen, auch einrede- und einwendungsfrei, übernimmt. Darüber hinaus können Vereinbarungen über die Beteiligung des Landes an Fahrzeugvorhaltegesellschaften zwecks Abwendung drohender Insolvenz oder einer sonstigen Krisensituation getroffen werden.
(2) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus oder anderen betroffenen Ressorts im Zusammenhang mit der Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben einwilligen, die infolge Nichtbesetzung oder Wegfalls von Planstellen und Stellen erspart werden.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit der Freien und Hansestadt Hamburg, schleswig-holsteinischen Kreisen und kreisfreien Städten Vereinbarungen über ein ÖPNV-Angebot zur ausreichenden und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahverkehrsleistungen, über die Einführung eines landesweit geltenden Tarifsystems zur transparenteren ÖPNV-Nutzung sowie zur Gründung und zum Betrieb einer diesen Zielen dienenden Nahverkehrsinstitution schließen, in denen auch die Finanzierung geregelt wird. i
(4) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus bei Übernahme oder Umstellung der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land gemäß § 53 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 622), erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel von anderer Seite zweckgebunden gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind oder die Finanzierung der Maßnahmen anderweitig gedeckt ist.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen Verträge schließen mit der Zusage, sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen an den Planungskosten für Schieneninfrastrukturmaßnahmen zu beteiligen sowie im Falle der Nichtrealisierung der betreffenden Maßnahmen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen diese zu erstatten, wenn das jeweilige Projekt aus Gründen, die das Land zu vertreten hat, nicht realisiert wird. Zudem dürfen Vereinbarungen mit dem Bund, der Freien und Hansestadt Hamburg und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Finanzierung der Realisierung von Eisenbahninfrastrukturprojekten getroffen werden. Außerdem dürfen Mittel für grundstücksbezogene Rechtsgeschäfte sowie zur Herrichtung von Grundstücken zur zweckgerechten Verwendung nach dem Landeseisenbahngesetz, die zur Realisierung einer Schieneninfrastrukturmaßnahme erforderlich sind, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Verkehrsunternehmen oder der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung gestellt werden, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist. Ferner dürfen Verträge, die auch Finanzierungsregelungen enthalten, mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen geschlossen werden, um gefährdete Trassen zu sichern oder um die Eisenbahninfrastruktur zu erhalten oder zu verbessern. Das Finanzministerium darf erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.
(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Eichdirektion Nord - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Beihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe bis zu 300.000 Euro abzugeben.
(7) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der IB.SH die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen der IB.SH Darlehensprogramme für KMU zugesagten Darlehen garantieren. Die von der IB.SH zugesagten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal zwölf Jähren sowie die einmalige Möglichkeit der Verlängerung um zwei Jahre haben. Das Obligo dieser Darlehen darf pro Haushaltsjahr in der Summe 20.000.000 Euro nicht übersteigen. Die Ausfallgarantie des Landes darf bis zu 3.500.000 Euro betragen.
(8) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Rahmen der Kommunalisierung, Privatisierung und Einziehung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zu schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Ausnahmen von den §§ 63 und 64 LHO zulassen; es darf erforderliche Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(9) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung durch den Finanzausschuss zur Absicherung bestimmter Kredite der AKN Eisenbahn AG oder ihrer Tochtergesellschaften Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 70.000.000 Euro übernehmen.
(10) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Wirtschaftsförderung und Technologie Transfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH) für Pensionsansprüche ehemaliger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Höhe von 40.000 Euro abzugeben.
(11) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für gewährte Beteiligungen im Rahmen eines innovativ ausgerichteten Beteiligungsfonds aus dem OP EFRE S-H 2021-2027 entstehende Ausfälle bis zu einem Gesamtvolumen von 50.000.000 Euro garantieren. Die Ausfallgarantie des Landes darf in der Summe den Betrag von 6.000.000 Euro und im Einzelfall 12 % an einer Beteiligung nicht überschreiten. Die bis zum 31. Dezember 2029 aus dem Beteiligungsfonds gewährten Beteiligungen dürfen einmalig um fünf Jahre verlängert und maximal bis zum 31. Dezember 2044 garantiert werden.
(12) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entstehende Ausfälle der im Rahmen des EFRE-Risikokapital-Fonds Schleswig-Holstein II (ERF II / EFRE II) gewährten Beteiligungen bis zu einem Fondsvolumen von 2.000.000 Euro garantieren. Die Ausfallgarantie des Landes darf in der Summe den Betrag von 1.400.000 Euro und im Einzelfall 70 % an einer Beteiligung nicht übersteigen. Die bis zum 31. Dezember 2025 laufenden Beteiligungen dürfen um maximal fünf Jahre verlängert und maximal bis zum 31. Dezember 2030 garantiert werden.
(13) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Verstetigungsprogrammes der Säule II der KfW bis 2042 gewährten Beteiligungen garantieren. Das Fondsvolumen darf während des Investitionszeitraums von vier Jahren den Betrag von 20.000.000 Euro nicht überschreiten. Die Ausfallgarantie des Landes darf in der Summe den Betrag von 3.000.000 Euro und im Einzelfall 15 % an einer Beteiligung nicht überschreiten. Die bis zum 31.12.2027 aus dem Verstetigungsprogramm gewährten Beteiligungen dürfen um maximal fünf Jahre verlängert und maximal bis zum 31. Dezember 2042 garantiert werden.
(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für Maßnahmen zur Förderung der Dekarbonisierung der schleswig-holsteinischen Wirtschaft erforderliche Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten oder zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung durch Entnahmen aus dem Sondervermögen Energie- und Wärmewende, Klimaschutz und Bürgerenergie gedeckt ist.
(15) Zur Stabilisierung und Verbesserung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs wird das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses Fahrzeugvorhaltegesellschaften als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zu errichten. Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Zusammenhang mit der Errichtung von Fahrzeugvorhaltegesellschaften als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts erforderliche Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten oder zu ändern, in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.