Anlage 1.1.14 BBesG - Bundesbesoldungsordnung A - Besoldungsgruppe A 14

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Akademischer Oberrat
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Konsul Erster Klasse

Legationsrat Erster Klasse 2

Militärrabbiner 4

Oberkustos

Oberrat

Pfarrer 4

Fachschuldirektor
- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht - 5

Fachschuloberlehrer
- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 67
- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule - 6

Oberstudienrat
- im höheren Dienst - 8

Regierungsschulrat
- im Schulaufsichtsdienst -

Oberstleutnant 3

Fregattenkapitän 3

Oberstabsapotheker

Oberstabsarzt

Oberstabsveterinär

Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter".

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Mit der Befähigung für ein Lehramt.