Anlage 1.1.14 BBesG - Bundesbesoldungsordnung A - Besoldungsgruppe A 14
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Akademischer Oberrat
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -
Konsul Erster Klasse
Legationsrat Erster Klasse 2
Militärrabbiner 4
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer 4
Fachschuldirektor
- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht - 5
Fachschuloberlehrer
- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 6, 7
- als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule - 6
Oberstudienrat
- im höheren Dienst - 8
Regierungsschulrat
- im Schulaufsichtsdienst -
Oberstleutnant 3
Fregattenkapitän 3
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter".
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Mit der Befähigung für ein Lehramt.