§ 34 HG 2024 - Ergänzende Bestimmung zum Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2024,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Abweichend von § 9 Absatz 5 des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck (StiftULG) vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), darf die Stiftungsuniversität außerhalb der nach § 4 Absatz 4 StiftULG oder § 8 a Absatz 2 Hochschulgesetz festgelegten Personalkostenobergrenze zusätzlich Beschäftigte und Beamtinnen und Beamte einstellen, soweit die damit verbundenen Ausgaben durch die mit den Hochschulen für die zum Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken geschlossenen Vereinbarungen gedeckt sind. Die für zusätzlich Beschäftigte nach Satz 1 anfallenden Personalkosten müssen nicht aus dem Stiftungsvermögen finanziert werden. Im Übrigen bleibt § 9 Absatz 5 StiftULG unberührt.