§ 7 HG 2024 - Bewirtschaftung des Einzelplans 12
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2024,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Im Einzelplan 12 dürfen bei den Hauptgruppen 7 und 8 mit Ausnahme der Gruppe 711 Ausgaben nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden.
(2) Im Einzelplan 12 sind die Ausgaben für die Bauunterhaltung (Gruppe 519) übertragbar.
(3) Im Einzelplan 12 sind
- 1.
innerhalb der einzelnen Kapitel die Ausgaben der Gruppe 519 und der Gruppe 711 gegenseitig deckungsfähig,
- 2.
innerhalb des Einzelplans mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Gruppen 712 bis 749, 812, 821 und 894.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb des Einzelplans 12 im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts und mit Einwilligung des Finanzausschusses Baumittel der großen Baumaßnahmen kapitelübergreifend umzusetzen.