Versionsverlauf


  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 35 HG 2024 - Weitergeltung von Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2024,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zum Ablauf des Tages der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter. § 18 Absatz 2 LHO bleibt hiervon unberührt.