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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 30 HG 2024 - Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2024,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Titel einzurichten und in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen, wenn die Erfüllung von Förderaufgaben gegen Entgelt auf die IB.SH übertragen wird, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird.

(2) Die zuständigen Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der IB.SH die Erstattung ihrer gesamten Pensionsleistungen für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten zusagen, die mit der Übertragung von Förderaufgaben zu deren Bearbeitung in den Dienst der IB.SH treten.