§ 15 HG 2024 - Übernahme von geprüften Nachwuchskräften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2024,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden
- 1.
bis zu 137 zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach 18 Monaten" zu versehende Planstellen oder Stellen in den jeweiligen Einzelplänen auszubringen, soweit sie zur Übernahme aller Nachwuchskräfte - Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende - erforderlich sind, die ihre Ausbildung in der Staatskanzlei, in der Justiz und dem Justizvollzug, in der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein, beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, im Landesamt für Umwelt, im Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, im Landeslabor, im Landesamt für Vermessung und Geoinformation sowie im Landesarchiv abgeleistet und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben,
- 2.
gemäß Nummer 1 ausgebrachte Planstellen oder Stellen mit unveränderter Laufzeit des jeweiligen kw-Vermerkes in einen anderen Einzelplan umzusetzen,
- 3.
im Kapitel 0410 bis zu 100 zusätzliche, mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach 18 Monaten" zu versehende Planstellen auszubringen, soweit solche Planstellen zur Übernahme aller Nachwuchskräfte der Landespolizei nach bestandener Prüfung erforderlich sind,
- 4.
im Einzelfall und im Einvernehmen mit dem Zentralen Personalmanagement in der Staatskanzlei einen nach Nummer 1 und 3 ausgebrachten kw-Vermerk um bis zu 18 Monate auf maximal 36 Monate zu verlängern, soweit eine andere freie Planstelle oder Stelle zur Besetzung durch eine übernommene Nachwuchskraft nicht zur Verfügung steht.