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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 18 HG 2024 - Bürgschaften und andere Sekundärverpflichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2024,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der schleswig-holsteinischen Wirtschaft Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 500.000.000 Euro nicht übersteigen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(2) Über die Ermächtigung des Absatzes 1 hinaus darf das Finanzministerium gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zur Sicherung der Finanzierung des Schiffbaus auf schleswig-holsteinischen Werften Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zum Höchstbetrag von insgesamt 500.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken oder künftigen finanziellen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, bis zur Höhe von insgesamt 75.000.000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(4) Das Finanzministerium darf gemeinsam mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Absicherung der dem Land Schleswig-Holstein, der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf, der Stiftung Schloss Eutin, der Kunsthalle zu Kiel der Christian-Albrechts-Universität überlassenen Leihgaben Landesgarantien und in Ausnahmefällen verschuldensunabhängige Haftungen bis zur Höhe von insgesamt 300.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Das Nähere regelt das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur in Abstimmung mit dem Finanzministerium in einer Richtlinie.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der IT-Verbund Schleswig-Holstein AöR (IT-VSH) im Rahmen einer Vereinbarung eine teilweise Haftungsfreistellung durch das Land Schleswig-Holstein von der Trägerhaftung für Dataport nach § 2 Absatz 5 des Dataport-Staatsvertrages vom 27. August 2003, Anlage zum Gesetz vom 15. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 557), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 29. November 2019, Anlage zum Gesetz vom 30. März 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 170), bis zu einer Gesamthöhe von 10.000.000 Euro zuzusichern. Durch geeignete Regelungen ist sicherzustellen, dass das Land Schleswig-Holstein von der IT-VSH erst in Anspruch genommen werden kann, wenn der Anteil der IT-VSH an dem Stammkapital von Dataport aufgebraucht ist.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein für Forderungen der Projektgesellschaft Immobilienpartner UKSH GMBH gemäß § 16.4.1 des am 30. September 2014 geschlossenen ÖPP-Vertrages eine Bürgschaft zu übernehmen. Die Gesamthöhe dieser Bürgschaft darf 50.000.000 Euro nicht überschreiten. Inanspruchnahmen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(7) Die zuständigen Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Förderinstituten im Land die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen der Förderprogramme zur Abmilderung der Folgen der stark gestiegenen Energiepreise zugesagten Beteiligungen, Darlehen und übernommenen Bürgschaften gewährleisten. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen des Landes darf 500.000.000 Euro nicht übersteigen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Das Finanzministerium darf für die Gewährung der in Satz 1 genannten Sicherheitsleistungen auf Antrag der fachlich zuständigen Ministerien erforderlich werdende Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(8) Die Staatskanzlei wird gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Finanzausschusses gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die Übernahme entstehender Inanspruchnahmen aus der Verwaltungs- und Freistellungsvereinbarung des Bundes gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Verluste aus einer Wandelanleihe gegenüber einem Batterie-Hersteller (Northvolt AB) mit Standort in der Region Heide durch Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 300.000.000 Euro zu gewährleisten und eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund zu schließen.

(9) Die Staatskanzlei wird gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Finanzausschusses gemeinsam mit der Bundesrepublik Deutschland die jeweils hälftige Übernahme entstehender Inanspruchnahmen aus einer parallelen Bund-Länder-Bürgschaft im Rahmen des Großbürgschaftsprogramm des Bundes, die einem Batterie-Hersteller (Northvolt AB) mit Standort in der Region Heide gewährt wird, bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000.000 Euro zu gewährleisten