§ 21 HG 2024 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2024,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Aufgabenübertragungsverträge mit der IB.SH gemäß § 8 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionsbankgesetzes vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549), zur Übertragung der verwaltungsmäßigen Durchführung der EU-Förderprogramme der "Europäischen Territorialen Zusammenarbeit" (INTERREG) abzuschließen. Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz wird des Weiteren ermächtigt, gegenüber der EU Gewährleistungen für die Beteiligung von Partnern aus Schleswig- Holstein an den Förderprogrammen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit" bis zu einem Betrag von 15.000.000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit den Wasserstoffprojekten "GREATER4H" und "STRINGH2Act" erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen, zu ändern, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie Planstellen und Stellen umzusetzen, zu heben oder umzuwandeln, soweit die Finanzierung der Maßnahme im Einzelplan 08 gedeckt ist.
(3) Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz und das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur werden ermächtigt, bei gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) finanzierten Maßnahmen Zusagen in Höhe der jeweils vorgesehenen EU-Fördermittel zu machen oder entsprechende Zahlungen zu leisten, soweit diese im Rahmen der bestehenden Ausgabeermächtigungen eingelöst werden können. Diese Ermächtigung gilt für folgende gemeinsam mit der EU finanzierten Programme:
- 1.
Programm des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der jeweils aktuellen Fassung sowie das Folgeprogramm,
- 2.
Operationelles Programm für Deutschland für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI-Nr. 2014 DE14MFP001) gemäß Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 in der jeweils aktuellen Fassung sowie des Deutschen Programms für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) 2021 bis 2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001) gemäß Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 in der jeweils aktuellen Fassung.
(4) Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 255.000 Euro und für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 30.000 Euro abzugeben.
(5) Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz wird ermächtigt, gegenüber der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein auf die Abführung von Einnahmen aus Gebühren, Bußgeldern und sonstigen Erlösen, die über den in die Berechnung des Zuschusses bei Titel 0802 - 671 23 MG 21 eingestellten Einnahmebetrag hinausgehen, zu verzichten, soweit diese zusätzlichen Einnahmen zur Deckung von notwendigen Kosten der Landwirtschaftskammer aus der Wahrnehmung der Weisungsaufgabe verwendet werden.
(6) Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutzwird ermächtigt, der Akademie für ländliche Räume e.V. im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung am Standort Flintbek Büroinfrastruktur in einem Gegenwert von bis zu 10.000 Euro zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.